Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der bags and more GmbH

(Oktober 2020)

Soweit nicht ausdrücklich anderweitige Vereinbarungen schriftlich bestätigt sind, gelten für Lieferung und Leistungen der bags and more GmbH (nachfolgend „bags and more“) an ihre Kunden (nachfolgend „Besteller“) stets und ausschließlich die nachstehenden Regelungen. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als bags and more ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn bags and more in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers an bzw. für diesen Lieferungen oder Leistungen ausführt.
Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Besteller, auch wenn diese Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten zudem für alle Nachbestellungen oder Reparaturaufträge.

I. Angebot

  1. Die in Angeboten von bags and more enthaltenen Unterlagen und Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, annähernd maßgebend und Ca.-Werte.
  2. An von bags and more übermittelten Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich bags and more das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Zustimmung von bags and more Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern es sich nicht um der Allgemeinheit zugängliche Informationen handelt.
  3. bags and more ist verpflichtet, vom Besteller ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Pläne und Unterlagen Dritten nur mit dessen Zustimmung zugänglich zu machen.
  4. Soweit in einem schriftlichen Angebot nicht ausdrücklich abweichend ausgeführt, erfolgen Angebote von bags and more unverbindlich und freibleibend. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit dem Abschluss eines förmlichen Vertrags oder mit der Auftragsbestätigung von bags and more in Schrift- oder Textform zustande.

 

II. Preise und Zahlung

  1. Preise gelten mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung ab Werk von bags and more ausschließlich Verpackung und Verladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, sofern Umsatzsteuer anfällt. Der Kaufpreis ist vollständig, kosten- und spesenfrei auf das von bags and more benannte Konto zu entrichten.
  2. Bei Lieferverhältnissen, die bags and more zur mehrmaligen oder dauerhaften Lieferung oder Leistung verpflichten (Dauerschuldverhältnisse, Sukzessivlieferungsverträge, etc.) ist bags and more im Fall von nach Angebotsabgabe eingetretenen, von bags and more nicht zu vertretenden und nachgewiesenen Kostenerhöhungen (z. B. wegen erhöhter Rohstoffpreise, Bezugskosten, Vormaterialkosten, Energiekosten, Arbeitslöhne, Transportkosten oder wegen Wechselkursänderungen) berechtigt, den zunächst vereinbarten Preis entsprechend anzupassen.
  3. Wird bei vereinbarten Teilzahlungen eine Zahlung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig geleistet, so wird der gesamte noch ausstehende Rest zur sofortigen Bezahlung fällig.
  4. Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise ist bags and more nach eigener Wahl berechtigt, die sofortige Bezahlung der gesamten Vergütung zu fordern, weitere Lieferungen und Leistungen bis zur Zahlung der gesamten Vergütung zurückzubehalten, Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, falls sich nach Abschluss des Vertrages die Vergütungsforderung infolge der Verhältnisse des Bestellers als gefährdet herausstellen sollte.

 

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen bags and more und dem Besteller. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten durch bags and more setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Besteller und bags and more geklärt sind und der Besteller alle ihm ggf. obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit bags and more die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Werden verbindliche Lieferzeiten oder Lieferfristen nicht eingehalten, setzt ein Verzug von bags and more stets eine Mahnung des Bestellers und ein Vertreten müssen von bags and more für die eingetretene Verzögerung voraus.
  3. Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine bzw. vereinbarter Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von bags and more.
  4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist für die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgeblich
  5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so hat er, beginnend zwei Kalenderwochen nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die bags and more durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu erstatten.
  6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb des Einfluss- und / oder Verantwortungsbereiches von bags and more liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. bags and more wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  7. Soweit bags and more aus von bags and more zu vertretenden Gründen eine Lieferverzögerung von insgesamt mehr als vier Wochen zu verantworten hat und dem Besteller hieraus ein Schaden erwächst, so ist der Besteller berechtigt, ab der fünften Woche eine pauschale Verzugsentschädi-gung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchs-tens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht recht-zeitig oder nicht vertragsmäßig genutzt werden kann. Ein darüberhinausgehender Schadensersatz-anspruch wegen Verzugs ist ausgeschlossen, sofern bags and more nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
  8. Befindet sich bags and more in Verzug und gewährt der Besteller eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für die im Verzug befindlichen Lieferungen zum Rücktritt berechtigt.

 

IV. Gefahrübergang und Abnahme

  1. Die Gefahr geht entsprechend der vereinbarten Lieferbedingungen über. Mangels Vereinbarung sind die Lieferbedingungen gemäß Angebot von bags and more maßgeblich.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die bags and more nicht zuzurechnen sind, geht die Sachgefahr, d. h. die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Liefergegenstände, vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

 

V. Eigentumsvorbehalt

  1. bags and more behält sich bis zum Eingang aller fälligen Zahlungen das Eigentum an den Liefergegenständen vor.
  2. Der Besteller darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er bags and more unverzüglich zu unterrichten.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist bags and more zur Rücknahme des Vorbehaltsguts nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch bags and more gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  4. Werden Waren von bags and more vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller bags and more anteilmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für bags and more unentgeltlich mit in Verwahrung hält.
  5. Im Falle einer Veräußerung der Erzeugnisse tritt der Besteller die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen in Höhe des Wertes des von bags and more gelieferten Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten an bags and more ab.
  6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers berechtigt bags and more vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  7. Lässt das Recht desjenigen Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es dem Verkäufer aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann bags and more alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller hat bei den Maßnahmen mitzuwirken, die bags and more zum Schutze ihres Eigentumsrechts – oder an dessen Stelle eines anderen Rechts am Liefergegenstand – treffen will.

 

VI. Mängelhaftung

  1. Als mangelhaft gelten nur die Teile, die bei Lieferung nicht die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit (z. B. nach vereinbarten Zeichnungen, vereinbarten Spezifikationen oder vereinbarten Abnahmeprotokollen) aufweisen oder, sofern eine Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart ist, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen.
  2. Kein Sachmangel liegt auch und insbesondere in folgenden Fällen vor: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch vom Besteller beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, vom Besteller ohne Zustimmung von bags and more vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand, etc.
  3. Sachmängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
  4. Mangelhafte Teile sind nach Wahl von bags and more nachzubessern oder neu zu liefern. Das Recht des Bestellers die Nacherfüllung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller bags and more die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist bags and more von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von bags and more Ersatz der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vorausgesetzt bags and more wurde vor der Durchführung der Maßnahmen zur Mangelbeseitigung entsprechend infor-miert.
  6. Der Besteller hat für von bags and more gelieferte mangelhafte Ware im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zur Minderung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag, wenn bags and more eine bags and more gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, steht dem Besteller kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
  7. Für die schuldhafte Verletzung gewerblicher Schutz- oder Urheberrechte haftet bags and more bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen und nur, wenn und diese im Inland (Herstellungsland des Liefergegenstandes) bei Auftragsvergabe rechtswirksam bestanden und veröffentlicht waren.
  8. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen Sachmängeln oder wegen der Verletzung gewerblicher Schutz- oder Urheberrechte bestehen nur nach Maßgabe des nachstehenden Abschnittes VII. (Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

VII. Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haftet bags and more bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet bags and more -gleich aus welchem Rechtsgrund- im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet bags and more, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach den gesetzlichen Vorschriften, nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten, d. h. Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei die Schadensersatzpflicht dann auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vor-hersehbaren Schaden begrenzt ist.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden bags and more nach den gesetzlichen Vorschriften zuzurechnen ist oder das bags and more zu vertreten hat. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit bags and more einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat oder für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

VIII. Kündigung, Rücktritt vom Vertrag, mehrmalige oder dauerhafte Leistungserbringung

  1. Im Fall eines Vertragsverhältnisses, das die einmalige Leistungserbringung durch bags and more vorsieht, gelten in Bezug auf eine Kündigung und / oder einen Rücktritt vom Vertragsverhältnis die gesetzlichen Regelungen, sofern durch diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von bags and more nicht abgeändert.
  2. Bei Vertragsverhältnissen, die bags and more zur mehrmaligen oder dauerhaften Leistungserbringung verpflichten (Dauerschuldverhältnisse, Sukzessivlieferungsverträge, Abrufverträge, etc.) gilt folgendes:
    a) Die Verpflichtung von bags and more zur Leistungserbringung besteht nur im Rahmen der tatsächlichen Herstellungskapazitäten von bags and more und unter Einhaltung vereinbarter (und mangels Vereinbarung) angemessener Vorlaufzeiten (Zeitraum zwischen Zugang der Aufforderung des Bestellers zur jeweiligen Leistungserbringung und dem vom Besteller gewünschten Zeitpunkt der Leistungserbringung). Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung gilt eine Vorlaufzeit von 20 Wochen.
    b) Sofern produkt- oder projektspezifisch nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, sind der Besteller und bags and more mit einer Frist von neun Monaten berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen. Werden von bags and more lediglich Werk- oder Dienstleistungen erbracht, gilt stattdessen eine Kündigungsfrist von einem Monat. Das Recht seitens des Bestellers und von bags and more zu einer außerordentlichen Kündigung bei Vor-liegen der gesetzlichen Voraussetzungen bleibt hiervon unberührt.
    c) Außer der Besteller hat unter Einhaltung der vereinbarten Frist ordentlich gekündigt oder bags and more hat eine berechtigte außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Besteller zu vertreten, ist der Besteller im Fall einer Kündigung verpflichtet, den bags and more aus der Kündigung nachweislich entstehenden Schaden zu ersetzen (nicht amortisierte Entwicklungskosten, nicht amortisierte notwendige Investitionen, Schäden aus von bags and more gutgläubig eingegangene Abnahmeverpflichtungen gegenüber Vorlieferanten und dar-aus resultierende Ersatzansprüche, entgangener Gewinn, reservierte Produktionskapazitäten, Lagerkosten, etc.). bags and more ist dabei zur Schadensminderung verpflichtet.
    d) Die Regelungen des vorhergehenden Abschnitts VIII 2. c) gelten entsprechend, wenn der Besteller bereits kommunizierte Bedarfe, Bestellungen oder Lieferabrufe storniert.
    e) Falls der Besteller es bei Vertragsverhältnissen die bags and more zur mehrmaligen oder dauerhaften Leistungserbringung verpflichten, trotz bestehender Bedarfe ohne Ausspruch einer wirksamen Kündigung unterlässt, weitere entsprechende Lieferungen oder Leistungen von bags and more zu beziehen, gilt die vorstehende Regelung unter Abschnitt VIII. 2 c) ebenfalls entsprechend, d. h. der Besteller ist verpflichtet, bags and more die daraus resultierenden Schäden zu ersetzen.

 

IX. Verjährung

  1. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Im Übrigen verjähren Ansprüche des Bestellers für Sach- und Rechtsmängel für bewegliche Sachen abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit Ablauf von 12 Monaten ab Lieferung des Liefergegenstandes.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz von bags and more.
  2. Eventuelle Streitigkeiten werden, durch die für den Sitz von bags and more zuständigen Gerichte entschieden. bags and more ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Für das Vertragsverhältnis gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland (ohne Kollisionsrecht). Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird ausgeschlossen.
  4. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer einzelnen Bestimmung dieser Verkauf-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ist auf die Wirksamkeit anderer Bestimmungen ohne Einfluss und führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertragsverhältnisses. Im Fall einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirken die Vertragsparteien darauf hin, diese durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, soweit wie zulässig, entspricht. Entsprechendes gilt im Fall etwaiger Vertragslücken.